interne Verweise§ 58 BranntwMonG (vom 01.10.2013) ... ist, soweit nicht in diesem Gesetz Ausnahmen vorgesehen sind (§ 76), nach der Abnahme (§ 59 ) zum Branntweinübernahmepreis an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefern. (2) ...
§ 60 BranntwMonG ... mit der Branntweinabnahme (§ 59 ) beauftragten Beamten übernehmen den an die Bundesmonopolverwaltung abzuliefernden Branntwein ...
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... den Branntwein vor der Herstellung dem zuständigen Hauptzollamt anmeldet. §§ 59 bis 61 gelten entsprechend. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
§ 77 BranntwMonG ... die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen ...
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