(1) Für Richter auf Probe, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, gelten, wenn sie mindestens fünf Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, die Vorschriften über Versetzung und Abordnung eines Richters auf Lebenszeit entsprechend. §
37 Abs. 3 des
Deutschen Richtergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß sie längstens für zusammen sechs Monate abgeordnet werden dürfen.
(2) Für Richter auf Probe, die weniger als fünf Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind oder das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt §
13 des
Deutschen Richtergesetzes; Richter auf Probe, die nur die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, dürfen jedoch nicht bei einer Staatsanwaltschaft, Staatsanwälte zur Anstellung, die nur die Befähigung zum Staatsanwalt besitzen, dürfen nicht bei einem Gericht verwendet werden.