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Erster Abschnitt - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)


Erster Abschnitt Allgemein geltende Vorschriften

§ 1 Ende der Amtsperiode ehrenamtlicher Richter



(1) Die Amtsperiode der nach der Ordnung zur Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richter vom 1. September 1990 (GBl. I Nr. 62 S. 1553), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1153) fortgilt, in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe p des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) und § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 637) gewählten oder berufenen ehrenamtlichen Richter endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.

(2) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder können durch Landesrecht einen früheren Zeitpunkt für das Ende der in Absatz 1 genannten Amtsperiode bestimmen. Eine solche Regelung kann für die Schöffen, die Handelsrichter, die ehrenamtlichen Richter in Landwirtschaftssachen sowie die ehrenamtlichen Richter für Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtssachen unterschiedlich getroffen werden.

(3) Die erste Amtsperiode für Schöffen, die nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt werden, endet mit Ablauf des 31. Dezember 1996.


§ 2 Ehrenamtliche Richter bei Zuständigkeitskonzentrationen



Wenn die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen zuweisen, so setzt sich das Amt der ehrenamtlichen Richter bei den zunächst zuständigen Gerichten bei dem nunmehr zuständigen Gericht fort. Die Länder können durch Landesrecht eine abweichende Regelung treffen.


§ 3 Verwendung von Richtern, die nicht Richter auf Lebenszeit bei dem Gericht sind, bei dem sie tätig werden



(1) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern dürfen bei den Oberlandesgerichten und bei den Landessozialgerichten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 abweichend von § 29 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes zwei abgeordnete Richter an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.

(2) In diesen Ländern dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 auch bei den Oberlandesgerichten, den Oberverwaltungsgerichten und den Landessozialgerichten Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags verwendet werden. Bei diesen Gerichten darf bei einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr als ein Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags mitwirken.

(3) Abweichend von § 102 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung können in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 zu berufsrichterlichen Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes neben den ständigen Mitgliedern des Oberlandesgerichts auch andere Richter für die Dauer von vier Jahren bestellt werden.


§ 4 (weggefallen)





§ 5 Verwendung von Richtern und Staatsanwälten ohne Befähigung zum Richteramt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990



(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann schon vor seiner Berufung in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei einem Landgericht oder einem Verwaltungsgericht als beisitzender Richter und als Einzelrichter Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen. Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter mit der in Satz 1 bezeichneten Befähigung mitwirken; er muß als solcher im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.

(2) Ein Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt, kann schon vor seiner Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht staatsanwaltliche Aufgaben wahrnehmen.


§ 6 Versetzung, Abordnung und Verwendung von Richtern auf Probe



(1) Für Richter auf Probe, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 929) die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, gelten, wenn sie mindestens fünf Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind und das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, die Vorschriften über Versetzung und Abordnung eines Richters auf Lebenszeit entsprechend. § 37 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß sie längstens für zusammen sechs Monate abgeordnet werden dürfen.

(2) Für Richter auf Probe, die weniger als fünf Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen sind oder das vierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt § 13 des Deutschen Richtergesetzes; Richter auf Probe, die nur die Befähigung zum Berufsrichter besitzen, dürfen jedoch nicht bei einer Staatsanwaltschaft, Staatsanwälte zur Anstellung, die nur die Befähigung zum Staatsanwalt besitzen, dürfen nicht bei einem Gericht verwendet werden.


§ 6a Laufbahnwechsel



(1) Ein Richter, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Berufsrichter besitzt, kann nach seiner Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit bei Eignung und Befähigung mit seiner schriftlichen Zustimmung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit auch zum Staatsanwalt ernannt werden.

(2) Die Eignung und Befähigung ist durch eine zweijährige Erprobung bei einer Staatsanwaltschaft nachzuweisen und in einer dienstlichen Beurteilung festzustellen.

(3) Wird in der dienstlichen Beurteilung nach Absatz 2 die Eignung und Befähigung nicht festgestellt, wird der Richter in dem ihm verliehenen Amt weiterverwendet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für einen Staatsanwalt, der nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe z Doppelbuchstabe cc des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) die Befähigung zum Staatsanwalt besitzt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt ernannt ist, für eine Ernennung zum Richter entsprechend. Während der Erprobung im staatsanwaltschaftlichen Dienst führen Richter die Bezeichnung "Staatsanwalt".


§ 7 Übertragung eines weiteren Richteramtes



In den in Artikeln 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern kann bis zum 31. Dezember 2000 einem Richter mit seinem Einverständnis ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht, auch eines anderen Gerichtszweiges, übertragen werden. Das weitere Richteramt kann ihm auch auf Zeit übertragen werden.


§ 8 Befugnisse von Rechtspraktikanten im Vorbereitungsdienst, Richter- und Staatsanwaltschaftsassistenten und einzuarbeitenden Diplomjuristen



(1) Auf Rechtspraktikanten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet finden die für Referendare geltenden Vorschriften in §§ 10 und 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 2 Abs. 5 des Rechtspflegergesetzes, § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Richterassistenten, Staatsanwaltsassistenten und Diplomjuristen, die nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe ff des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft eingearbeitet werden, können Aufgaben nach §§ 10 und 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sowie nach § 2 Abs. 5 des Rechtspflegergesetzes, Rechtsanwaltsassistenten können Aufgaben nach §§ 139 und 142 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und § 53 Abs. 4 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen werden, wenn sie den Ausbildungsstand erreicht haben, der für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. In Beziehung auf diese Tätigkeit haben die in Satz 1 genannten Personen die Rechte und Pflichten eines Referendars.


§ 9 Befristung des besonderen Vorbereitungsdienstes



Absolventen, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme in den besonderen Vorbereitungsdienst nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe ii des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 931) erfüllen, können bis längstens zum 31. Dezember 1993, in begründeten Ausnahmefällen bis 31. Dezember 1995, in den besonderen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.


§ 10 Präsidium und Geschäftsverteilung



(1) Für das am 1. Januar 2000 beginnende Geschäftsjahr sind in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern die Präsidien nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes neu zu wählen. Bis dahin gelten die besonderen Vorschriften in den folgenden Absätzen 2 bis 3.

(2) Abweichend von § 21b Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind alle nach § 21b Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes wahlberechtigten Richter wählbar.

(3) (weggefallen)

(4) Abweichend von § 21f Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes können bis zum Ablauf des am 31. Dezember 2004 endenden Geschäftsjahres neben Vorsitzenden Richtern auch andere Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen. Diese Vorsitzenden bestimmt das Präsidium.

(5) Abweichend von Absatz 4 darf in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 bei den Landgerichten auch ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags ein Jahr nach seiner Ernennung den Vorsitz in einer mit einem Richter besetzten Kammer führen oder in anderen Kammern den Vorsitzenden vertreten.