Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 16 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)

§ 16 Zuständigkeiten in Staatshaftungssachen


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

In § 6a Satz 2 des Staatshaftungsgesetzes vom 12. Mai 1969 (GBl. I Nr. 5 S. 34), das durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nr. 28 S. 329) geändert worden ist und nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1168) mit Änderungen fortgilt, tritt das Landgericht an die Stelle des Kreisgerichts.

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Zitierungen von § 16 RpflAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RpflAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RpflAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RpflAnpG Anwendungsbereich
... errichtet hat, finden in diesem Land die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 15 bis 25) ...


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