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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben
§ 27 - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)
G. v. 26.06.1992 BGBl. I S. 1147; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 105-11 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 27 Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte
(1) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassene Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Bezirksgericht registriert sind, sind bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen und befugt, die Anwaltstätigkeit auszuüben; § 31e Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung. Die Rechtsanwälte sind in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte gemäß § 31 Rechtsanwaltsgesetz einzutragen; eine bereits erfolgte Vereidigung des Rechtsanwalts durch den Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer und eine von der Landesjustizverwaltung gewährte Fristverlängerung zur Einrichtung der Kanzlei wirken fort.
(2) Die von der Landesjustizverwaltung ernannten Mitglieder des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen, die Rechtsanwälte sind, üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.
(3) Beim Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht anhängige Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht über.
(4) Bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über.
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