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Vierter Abschnitt - Rechtspflege-Anpassungsgesetz (RpflAnpG)


Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 Übergangsvorschrift für den Anwaltsprozeß



(1) In Verfahren, die im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts anhängig waren, gelten bis zur Beendigung des Rechtszuges für die anwaltliche Vertretung die bisher maßgebenden Vorschriften.

(2) In einer Angelegenheit, in der ein Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Errichtung des Amtsgerichts oder Landgerichts beauftragt war, ist dieser Rechtsanwalt bis zur Beendigung des ersten Rechtszuges zur Vertretung berechtigt. Der Zeitpunkt der Beauftragung ist auf Verlangen durch anwaltliche Versicherung glaubhaft zu machen.

(3) In einer Angelegenheit, in der am 31. Dezember 1994 ein Rechtsanwalt beauftragt war, gilt Absatz 2 entsprechend.


§ 27 Übergangsvorschriften für Rechtsanwälte



(1) Nach dem Rechtsanwaltsgesetz zugelassene Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einem Bezirksgericht registriert sind, sind bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen und befugt, die Anwaltstätigkeit auszuüben; § 31e Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung. Die Rechtsanwälte sind in die Liste der zugelassenen Rechtsanwälte gemäß § 31 Rechtsanwaltsgesetz einzutragen; eine bereits erfolgte Vereidigung des Rechtsanwalts durch den Präsidenten der zuständigen Rechtsanwaltskammer und eine von der Landesjustizverwaltung gewährte Fristverlängerung zur Einrichtung der Kanzlei wirken fort.

(2) Die von der Landesjustizverwaltung ernannten Mitglieder des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen, die Rechtsanwälte sind, üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.

(3) Beim Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Bezirksgericht anhängige Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Berufsgerichtshof für Rechtsanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht über.

(4) Bei der Staatsanwaltschaft bei dem Bezirksgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht über.


§ 28 Übergangsvorschriften für Notare



(1) Die beim Bezirksgericht als Disziplinargericht für Notare anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Oberlandesgericht über.

(2) Die vom Präsidenten des Bezirksgerichts ernannten Richter aus den Reihen der Notare üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie berufen worden sind, weiter aus.


§ 29 Übergangsvorschrift für die Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz



Beim Kreisgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zuständige Landgericht über. Beim Bezirksgericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren gehen in der Lage, in er sich sie befinden, auf das Oberlandesgericht über.


§ 30 Präsidium und Geschäftsverteilung bei der Errichtung von Gerichten



(1) Wird ein Gericht errichtet und ist das Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bilden, so werden die in § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Anordnungen bis zur Bildung des Präsidiums von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter getroffen. § 21i Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Ein Präsidium nach § 21a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ist innerhalb von drei Monaten nach der Errichtung des Gerichts zu bilden. Die in § 21b Abs. 4 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Bildung des Präsidiums folgenden Geschäftsjahr, wenn das Präsidium nicht zu Beginn eines Geschäftsjahres gebildet wird.

(3) An die Stelle des in § 21d Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Zeitpunkts tritt der Tag der Errichtung des Gerichts.

(4) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821) nimmt bei der erstmaligen Bestellung des Wahlvorstandes der Präsident oder aufsichtsführende Richter wahr. Als Ablauf des Geschäftsjahres in § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte gilt der Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist.


§ 31 Unanwendbarkeit von Maßgaben



(1) Die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A

1.
Abschnitt III

a)
Nr. 1 Buchstabe c Abs. 1, Abs. 2 erster Halbsatz und Abs. 3 bis 5 und Buchstabe d,

b)
Nr. 2 Buchstabe a,

c)
Nr. 8 Buchstaben f, l, m, n und y Doppelbuchstabe cc sowie

2.
Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb

des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 922, 927, 929, 939) sind nicht mehr anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1995 sind nicht mehr anzuwenden:

1.
die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt III

a)
Nr. 6 Buchstabe a,

b)
Nr. 7 Buchstabe a

des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 953);

2.
folgende nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe n Abs. 3 Satz 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 925) weitergeltenden Vorschriften:

a)
§ 30 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassung der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. September 1974 (GBl. I Nr. 48 S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 634);

b)
§ 8 Abs. 2 Satz 3, § 10 Satz 2 und § 11 Abs. 3 der Verordnung über das Dispacheverfahren der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Mai 1976 (GBl. I Nr. 21 S. 298);

c)
§ 115 Abs. 5 des Seehandelsschiffahrtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Februar 1976 (GBl. I Nr. 7 S. 109).


§ 32 Inkrafttreten und Außerkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.