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§ 8 - Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG k.a.Abk.)
G. v. 08.06.1967 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 14.06.1967; FNA: 707-3 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.06.1967; FNA: 707-3 Wirtschaftsförderung
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§ 8
§ 8 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) In den Bundeshaushaltsplan ist ein Leertitel für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 einzustellen. Ausgaben aus diesem Titel dürfen nur mit Zustimmung des Bundestages und nur insoweit geleistet werden, als Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage oder aus Krediten nach § 6 Abs. 3 vorhanden sind. Die Vorlage ist gleichzeitig dem Bundestag und dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen dem Bundestag gegenüber Stellung nehmen. Die Zustimmung des Bundestages gilt als erteilt, wenn er nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) In den Bundeshaushaltsplan ist ferner ein Leertitel für Einnahmen aus der Konjunkturausgleichsrücklage und aus Krediten nach § 6 Abs. 3 einzustellen.
Zitierungen von § 8 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 StabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 231
§ 37 BHO Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vom 01.01.2024)
... Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die ...
§ 42 BHO Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben
... Vorlagen, die dem Bundestag und dem Bundesrat nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft ...
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
§ 94 GO-BT Stabilitätsvorlagen (vom 01.11.2025)
... der Bundesregierung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuss ...
Bekanntmachung der Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
Anhang GO-BT-NF 2025
...
§ 94 Stabilitätsvorlagen
Vorlagen der Bundesregierung gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (Stabilitätsvorlagen) werden vom Präsidenten unmittelbar dem Haushaltsausschuss ...
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