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§ 10 - Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StabG k.a.Abk.)
G. v. 08.06.1967 BGBl. I S. 582; zuletzt geändert durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 14.06.1967; FNA: 707-3 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.06.1967; FNA: 707-3 Wirtschaftsförderung
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§ 10
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Als Unterlagen für die Finanzplanung stellen die Bundesministerien für ihren Geschäftsbereich mehrjährige Investitionsprogramme auf und übersenden sie mit den sonstigen Bedarfsschätzungen dem Bundesministerium der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt. Die Geschäftsbereiche, für die Investitionsprogramme aufzustellen sind, bestimmt die Bundesregierung.
(2) Die Investitionsprogramme haben nach Dringlichkeit und Jahresabschnitten gegliedert die in den nächsten Jahren durchzuführenden Investitionsvorhaben zu erfassen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionsvorhaben mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Finanzierungshilfen des Bundes für Investitionen Dritter sind bei Anwendung gleicher Gliederungsgrundsätze unter Kenntlichmachung der Finanzierungsart in einem besonderen Teil zu erfassen.
(3) Die Investitionsprogramme sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
Zitierungen von § 10 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StabG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StabG (vom 08.09.2015)
... zusätzlichen Mittel dürfen nur für im Finanzplan (§ 9 in Verbindung mit § 10 ) vorgesehene Zwecke oder als Finanzhilfe für besonders bedeutsame Investitionen der ...
§ 14 StabG
... §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie § 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der ...
Zitat in folgenden Normen
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122
§ 50 HGrG Verfahren bei der Finanzplanung
... Grundlage der Finanzplanung überarbeiteten mehrjährigen Investitionsprogramme (§ 10 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft) vorzulegen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6562/a91311.htm