(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Zielen des §
1 Rechnung zu tragen.
(2) Die Länder haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht.