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Änderung § 3 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 08.11.2006

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 267 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) Im Falle der Gefährdung eines der Ziele des § 1 stellt die Bundesregierung Orientierungsdaten für ein gleichzeitiges aufeinander abgestimmtes Verhalten (konzertierte Aktion) der Gebietskörperschaften, Gewerkschaften und Unternehmensverbände zur Erreichung der Ziele des § 1 zur Verfügung. Diese Orientierungsdaten enthalten insbesondere eine Darstellung der gesamtwirtschaftlichen Zusammenhänge im Hinblick auf die gegebene Situation.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat die Orientierungsdaten auf Verlangen eines der Beteiligten zu erläutern.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Orientierungsdaten auf Verlangen eines der Beteiligten zu erläutern.

 

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