Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV)

V. v. 19.06.1991 BGBl. I S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-48-2 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 4 Renten aus der Rentenversicherung



Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.



 

Zitierungen von § 4 2. RAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. RAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. RAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. RAV Grundsatz für die Rentenanpassung
... Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht für die in § 9 des ...
§ 7 2. RAV Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
... sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht ...
§ 8 2. RAV Renten mit Zusatzversorgung
... Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, ...