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§ 5 - 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV)

V. v. 19.06.1991 BGBl. I S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.09.1996 BGBl. I S. 1461
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-48-2 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen

§ 5 Renten aus der Unfallversicherung



Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.

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Zitierungen von § 5 2. RAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 2. RAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. RAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. RAV Grundsatz für die Rentenanpassung
... Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht für die in § 9 des ...
§ 7 2. RAV Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
... sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht ...
§ 8 2. RAV Renten mit Zusatzversorgung
... Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um ...