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§ 1a - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2073; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.





 

Frühere Fassungen von § 1a Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.11.2008Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 29.10.2008 BGBl. I S. 2155

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a FischWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischWiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung (1) Zur Meisterprüfung ist ...