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§ 2 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt (FischWiMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1978 BGBl. I S. 2073; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
Geltung ab 01.03.1979; FNA: 806-21-9-6 Berufliche Bildung
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§ 2 Gliederung der Meisterprüfung



(1) Die Meisterprüfung umfaßt einen praktischen Teil, einen fachtheoretischen Teil, einen wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung".

(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erfolgt die Prüfung schriftlich und mündlich, dabei ist der Absatz 3 zu beachten.

(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Der Prüfungsausschuß kann den Prüfungsteilnehmer von der mündlichen Prüfung in dem Prüfungsteil befreien, in dem er eine sehr gute schriftliche Leistung erbracht hat.

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Prüfungsteilnehmer, die im Besitz des Befähigungszeugnisses für Seeschiffer in der Küstenfischerei (BKu) oder des Befähigungszeugnisses für Kapitäne in der kleinen Hochseefischerei (BK) sind, erworben auf Grund der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung vom 19. August 1970 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3678), können auf Antrag durch den Prüfungsausschuß vom praktischen Teil der Prüfung befreit werden.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.05.2014Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
vom 21.05.2014 BGBl. I S. 548

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FischWiMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FischWiMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FischWiMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 1 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt."  ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 3 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „sind ...