Für Unternehmen, für die nach §
1 Abs. 3 des
Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder § 16 Abs. 2 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes die dort bestimmte Frist vor dem 31. Dezember 1988 enden würde, wird diese Frist bis zum Ablauf dieses Tages verlängert.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am 20. September 1987 in Kraft.