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Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung (MontanMitbestVerlG k.a.Abk.)


§ 1 Verlängerung von Auslaufzeiten



Für Unternehmen, für die nach § 1 Abs. 3 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes oder § 16 Abs. 2 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes die dort bestimmte Frist vor dem 31. Dezember 1988 enden würde, wird diese Frist bis zum Ablauf dieses Tages verlängert.


§ 2 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 20. September 1987 in Kraft.