(1) Die nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf
- -
- Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und
- -
- Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2
der
Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.
(2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der
Richtlinie 97/23/EG zusammengefügt sind.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang VI der
Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.
(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,
- -
- welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder
- -
- deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde,
darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der
Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
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G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131