Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 24 - Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts (ProdSNG k.a.Abk.)

G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131; Geltung ab 01.12.2011, abweichend siehe Artikel 37
| |

Artikel 24 Änderung der Druckgeräteverordnung


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2011 14. ProdSV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 8

Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV)".

2.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen" durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verkehr gebracht" durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen" durch die Wörter „die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „notifizierte" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen."

6.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „zugelassene" durch das Wort „notifizierte" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „zugelassenen" durch das Wort „notifizierten" ersetzt.

7.
In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes" und die Wörter „in den Verkehr bringt" durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 24 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 ProdSNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Druckgeräteverordnung (14. ProdSV)
V. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 692; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 24 14. ProdSV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, außer ...