Änderung § 8 ZerlG vom 29.12.2007

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§ 8 ZerlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2007 geltenden Fassung
§ 8 ZerlG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zerlegung des Zinsabschlags


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird zerlegt. Die jährlichen Zerlegungsanteile bemessen sich nach Vomhundertsätzen entsprechend der Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags. Die Vomhundertsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils drittletzten vorhergehenden Jahres zu ermitteln und auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkommen des Zinsabschlags wird zerlegt. Die jährlichen Zerlegungsanteile bemessen sich nach Prozentsätzen entsprechend der Höhe des auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlags. Die Prozentsätze sind nach den Verhältnissen des jeweils drittletzten vorhergehenden Jahres zu ermitteln und auf drei Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben nach Abschluß der Veranlagungsarbeiten zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, spätestens zum 30. Juni des dritten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres, erstmals zum 30. Juni 2002, den auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechneten Zinsabschlag dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder mitzuteilen.

vorherige Änderung

(3) Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste Kalendervierteljahr sind Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Vomhundertsätzen richten. Mit der Zerlegung des Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustellen und abzurechnen.



(3) Bei der Zerlegung des Zinsabschlags für das erste Kalendervierteljahr sind Vorauszahlungen zu leisten, die sich nach den für das vorangegangene Kalenderjahr geltenden Prozentsätzen richten. Mit der Zerlegung des Zinsabschlags für das zweite Kalendervierteljahr ist der Zerlegungsanteil für das erste Kalendervierteljahr nach Absatz 1 zu ermitteln und unter Anrechnung der nach Satz 1 erfolgten Vorauszahlung nach Absatz 4 festzustellen und abzurechnen.

(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder haben für jedes Kalendervierteljahr ihr Aufkommen an Zinsabschlag rechtzeitig dem Bundesministerium der Finanzen mitzuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Länder am Zinsabschlag nach den Absätzen 1 und 3 Satz 1 fest. Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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