§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
Bei der Anwendung der §§ 17 und 18 des
Bundespolizeibeamtengesetzes gilt Artikel
10 § 3 dieses Gesetzes sinngemäß.
§ 3
Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt der Ruhegehaltssatz unberührt.