§ 1
(Änderungsvorschrift)
§ 2
§ 41 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der durch § 1 geänderten Fassung gilt nur, wenn der unrichtige Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für die Verwaltungsbehörde bindend geworden ist.