Artikel 25 - Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)

G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1976, abweichend siehe Artikel 47; FNA: 63-15-1 Bundeshaushalt
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Artikel 25 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung



§ 1


(Änderungsvorschrift)

§ 2


§ 41 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der durch § 1 geänderten Fassung gilt nur, wenn der unrichtige Bescheid nach dem 1. Januar 1970 für die Verwaltungsbehörde bindend geworden ist.



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