Artikel 3 HStruktG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | Artikel 3 HStruktG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 3 Bundesbeamtengesetz | |
§ 1 (Änderungsvorschrift) § 2 (1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 109 des Bundesbeamtengesetzes nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) Tritt ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, ist, wenn er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten hat, § 5 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht anzuwenden. |