Änderung Artikel 5 HStruktG vom 12.02.2009

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Artikel 5 HStruktG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
Artikel 5 HStruktG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 5 Versorgungsrechtliche Vorschriften für den Bereich der Länder


(Text neue Fassung)

Artikel 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 109 des Bundesbeamtengesetzes und Artikel 3 § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten unmittelbar für den Bereich der Länder. An die Stelle des Bundesministers des Innnern tritt die nach Landesrecht zuständige Behörde. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger bleibt das den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugrunde liegende Grundgehalt unberührt.

(2) Der Ausgleich nach § 103 des Beamtenrechtsrahmengesetzes beträgt das Fünffache der Dienstbezüge des letzten Monats, höchstens jedoch achttausend Deutsche Mark. Satz 1 gilt unmittelbar für den Bereich der Länder.



 



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