§ 1
Der allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehrfachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen Weiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehrstoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die Berufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-methodischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.
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