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Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Erster Teil Allgemeinberuflicher Unterricht

§ 1



Der allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehrfachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen Weiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehrstoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die Berufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-methodischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.


§ 2



(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im

1.
Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

2.
Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,

3.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß entspricht,

4.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht,

5.
Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,

6.
Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,

7.
Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht.

Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmern eingerichtet.

(2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die erforderliche schulische Vorbildung

1.
für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:

mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,

2.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:

Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

3.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:

Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,

4.
für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:

a)
Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,

b)
bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:

mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand,

5.
für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:

mittleren Schulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand

und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.


§ 3



(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufsqualifizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Teilnahme an diesen Lehrgängen wird nach den §§ 5 und 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert.


§ 4



Ein Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertundfünfzig Unterrichtsstunden während eines halben Jahres.


§ 5



(1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den §§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufsförderungsdienst eine Beratung beantragen.

(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung des Soldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlossen werden können, ist die weitere Teilnahme nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil möglich.

(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.

(5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert, ist der bereits gewährte Unterricht auf den Gesamtanspruch anzurechnen.


§ 6



(1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der personalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und zwar von Soldaten, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von

1.
acht und weniger als zwölf Jahren berufen worden sind, spätestens einundzwanzig Monate,

2.
zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, spätestens dreißig Monate

vor Beendigung des Dienstverhältnisses.

(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber der personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden.

(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.


§ 7



(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, werden zu den Lehrgängen unter Freistellung vom militärischen Dienst zu dem Zeitpunkt kommandiert, an dem ihr Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes beginnt.

(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maßgebenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten abzuweichen, wenn der Soldat sonst infolge der Beendigung seines Dienstverhältnisses den Unterricht nicht in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang besuchen könnte.


§ 8



(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.

(2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.

(3) Die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1 werden durch eine Prüfung abgeschlossen.


Zweiter Teil Fachausbildung

§ 9



(1) Die Fachausbildung umfaßt die fachberufliche Ausbildung, Fortbildung und Umschulung der Soldaten auf Zeit.

(2) Die Fachausbildung wird in öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen und Betrieben im Bundesgebiet durchgeführt. Die Durchführung im Ausland kann als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie zweckmäßig ist, ihre Dauer nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen. Private Einrichtungen dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine erfolgreiche Fachausbildung erwartet werden kann.


§ 10



(1) Die Fachausbildung muß unverzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden.

(2) Die Fachausbildung kann, wenn die im Einzelfall in Betracht zu ziehende Berufsbildungsmaßnahme dies erfordert, unter Freistellung vom militärischen Dienst bereits während der Wehrdienstzeit beginnen, und zwar bei einer Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von

1.
vier und weniger als sechs Jahren im letzten Monat,

2.
sechs und weniger als acht Jahren in den letzten drei Monaten und

3.
acht und mehr Jahren, wenn der Anspruch nach § 4 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt ist oder ein solcher Anspruch gesetzlich nicht zusteht oder durch Verzicht erloschen ist, in den letzten fünf Monaten.

Mit der Durchführung der Fachausbildung eines Berufssoldaten, dessen Dienstverhältnis wegen Überschreitens der für Offiziere in Verwendung als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlengetriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Soldatengesetzes bis spätestens zum 30. September 2008 endet, kann im dienstlichen Interesse am Abbau des personellen Überhangs auf Antrag bis zu drei Jahre vor dem Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen Dienst begonnen werden.

(3) In besonders begründeten Fällen kann die Fachausbildung bereits während der Wehrdienstzeit durchgeführt werden, unter Freistellung vom militärischen Dienst jedoch nur, wenn die angestrebte Berufsausbildung für die verwendungsbezogene militärische Ausbildung notwendig ist. Sie ist auf die bei Beendigung des Dienstverhältnisses zustehende Fachausbildung anzurechnen.

(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn die zunächst gewährte Fachausbildung nicht dem in § 5 Abs. 5 des Gesetzes vorgesehenen Umfang entspricht. In besonderen Fällen können die Fristen nach Satz 1 verlängert werden.

(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden, wenn eine praktische berufliche Tätigkeit für die Ausbildung vorgeschrieben ist, als zweckmäßig anerkannt wird oder die Ausbildung von sonstigen Zulassungsvoraussetzungen abhängt.


§ 11



(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 vor Beginn der Fachausbildung beim Berufsförderungsdienst zu stellen. Er soll möglichst drei Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses, in den Fällen des § 10 Abs. 2 bis 4 drei Monate vor Beginn der Fachausbildung gestellt werden. Der Soldat kann vor Stellung des Antrags eine Beratung durch den Berufsförderungsdienst beantragen.

(2) Der Antrag muß das Berufsziel und den Zeitraum der erstrebten Fachausbildung sowie die Anschrift der Bildungseinrichtung enthalten, deren Besuch gewünscht wird. Der Antragsteller hat die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizubringen.

(3) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 12



(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbildung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner geistigen, charakterlichen und körperlichen Veranlagung sowie nach seiner Vorbildung für die Ausbildung eignet, eine erfolgreiche Fachausbildung zu erwarten ist und der erstrebte Beruf voraussichtlich eine Lebensgrundlage bietet.

(2) Vor Bewilligung der Fachausbildung können der Leiter der Bundeswehrfachschule, der Disziplinarvorgesetzte, die Bundesagentur für Arbeit, Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern und berufsständische Organisationen gutachtlich gehört werden.


§ 13



Wird der Antrag ganz oder zum Teil wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 abgelehnt, so ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß ein Antrag auf Bewilligung einer Fachausbildung anderer Art nicht ausgeschlossen ist. Die Fachausbildung anderer Art ist spätestens innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Ablehnungsbescheids beim Berufsförderungsdienst zu beantragen und unverzüglich nach Bewilligung zu beginnen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 14



(1) Auf Antrag kann ein Übergang aus der bewilligten in eine andere Fachausbildung zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.


§ 15



Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein können, sind vom ehemaligen Soldaten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.


Dritter Teil Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht und Fachausbildung

§ 16



(1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht und Fachausbildung nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.

(2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird, kann nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt oder begonnen werden.

(3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und umgekehrt einmal gewechselt werden.


§ 17



(1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfachschule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung selbst gilt § 11.

(3) Der Antrag nach § 5a Abs. 2 des Gesetzes ist spätestens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.

(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 18



(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und von § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich aus § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ergebenden Anspruchszeitraums vom militärischen Dienst für die Zeit freizustellen, die für die ihnen bewilligte Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.

(2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und denen nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, werden für deren Durchführung ab Beginn des verbliebenen Anspruchszeitraums nach § 4 des Gesetzes vom militärischen Dienst freigestellt, soweit dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.

(3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf Monate vorher vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn der Anspruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sonst wegen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Berufsbildungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt werden könnte.

(4) Die Förderung der Teilnahme ehemaliger Soldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Gesetzes richtet sich nach der Entscheidung des Berufsförderungsdienstes über die Anträge nach § 17 Abs. 1 oder 3.


Vierter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

§§ 19 und 20



(weggefallen)


§ 21



(1) Der Leiter der Bundeswehrfachschule trifft die Entscheidungen nach dem Ersten Teil - mit Ausnahme der Entscheidung nach § 3 -, die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz. Örtlich zuständig ist der Leiter der Bundeswehrfachschule, zu der der Soldat kommandiert wird oder kommandiert worden ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von ehemaligen Soldaten auf Zeit am allgemeinberuflichen Unterricht.

(2) Das Kreiswehrersatzamt trifft die Entscheidungen nach dem Zweiten Teil und nach den §§ 3, 16 und 18. Örtlich zuständig ist das Kreiswehrersatzamt, in dessen Bereich der Soldat seinen Standort oder der ehemalige Soldat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit die Aufgaben des Berufsförderungsdienstes im Bereich oder in Teilbereichen eines Kreiswehrersatzamtes durch ein anderes Kreiswehrersatzamt wahrgenommen werden, ist dieses zuständig. Das Kreiswehrersatzamt Köln ist örtlich zuständig für Soldaten oder ehemalige Soldaten, die ihren Standort, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(3) Die Wehrbereichsverwaltung trifft die Entscheidung nach § 5a Abs. 2 des Gesetzes. Örtlich zuständig ist die Wehrbereichsverwaltung, in deren Bereich der Soldat seinen Standort hat. Die Wehrbereichsverwaltung III ist örtlich zuständig für Soldaten, die ihren Standort im Ausland haben.

(4) Die personalbearbeitenden Stellen sind zuständig für die Kommandierung zur Bundeswehrfachschule. Die Freistellung vom militärischen Dienst zur Durchführung der Fachausbildung regeln sie entsprechend der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1.


§ 22



(weggefallen)


§ 23



(Inkrafttreten)