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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 15



Der Nichtantritt, die vorzeitige Beendigung oder Unterbrechung der Fachausbildung sowie sonstige Umstände, die für die bewilligte Fachausbildung von Bedeutung sein können, sind vom ehemaligen Soldaten dem Berufsförderungsdienst unverzüglich anzuzeigen.