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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

§ 2 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst (ÖDBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 738; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
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§ 2 Schulisches Berufsgrundbildungsjahr



(1) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, als erstes Jahr der Berufsausbildung auf die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufsgrundbildung in Vollzeitform durchgeführt.

2.
Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in Anlage 1 genannten Berufsfelder durchgeführt.

3.
Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenverteilung der Anlage 2 dieser Verordnung und der von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai 1978 beschlossenen Rahmenvereinbarung über das Berufsgrundbildungsjahr (BAnz. Nr. 130 vom 15. Juli 1978) erteilt. Im Berufsfeld III Elektrotechnik wird der Unterricht nach Maßgabe des von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen Rahmenlehrplans über den Berufsschulunterricht in den industriellen Elektroberufen (BAnz. Nr. 217a vom 20. November 1987) erteilt.

4.
Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahrs anzurechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeld zugeordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist.

(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf Assistent/Assistentin an Bibliotheken mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen.

(3) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahrs ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen mit mindestens einem halben Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1 einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfelds zugeordnet ist, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ist.

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Zitierungen von § 2 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖDBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ÖDBGJAnrV (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
Anlage 2 ÖDBGJAnrV (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) Stundenverteilung im schulischen Berufsgrundbildungsjahr nach den berufsfeldbezogenen Rahmenlehrplänen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland