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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.07.2006 aufgehoben

Anlage 1 - Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst (ÖDBGJAnrV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.1980 BGBl. I S. 738; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931
Geltung ab 01.07.1980 bis 31.07.2006; FNA: 806-21-6-5 Berufliche Bildung
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Anlage 1 (zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

I.
Berufsfeld: Wirtschaft und Verwaltung
A.
Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenberatung
1.
Dienstleistungsfachkraft im Postbetrieb
2.
Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau
B.
Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung
1.
Assistent/Assistentin an Bibliotheken
C.
Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung
1.
Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeitsförderung
2.
Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte
3.
Fachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation

II.
Berufsfeld: Metalltechnik *)

III.
Berufsfeld: Elektrotechnik
1.
Kommunikationselektroniker/Kommunikationselektronikerin

IV.
Berufsfeld: Bautechnik
1.
Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung
2.
Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin
3.
Planungstechniker/Planungstechnikerin
4.
Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
5.
Straßenwärter/Straßenwärterin
6.
Wasserbauer/Wasserbauerin
7.
Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung

V.
Berufsfeld: Holztechnik *)

VI.
Berufsfeld: Textiltechnik und Bekleidung *)

VII.
Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
A.
Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin
B.
Schwerpunkt: Produktionstechnik
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin

VIII. Berufsfeld: Drucktechnik *)

IX.
Berufsfeld: Farbtechnik und Raumgestaltung *)

X.
Berufsfeld: Gesundheit *)

XI.
Berufsfeld: Körperpflege *)

XII.
Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft *)

XIII. Berufsfeld: Agrarwirtschaft *)

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*)
Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet.

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Zitierungen von Anlage 1 Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ÖDBGJAnrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDBGJAnrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÖDBGJAnrV Anwendungsbereich
... Verordnung gilt für die in der Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordneten ...
§ 2 ÖDBGJAnrV Schulisches Berufsgrundbildungsjahr
...  2. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einem der in Anlage 1 genannten Berufsfelder durchgeführt. 3. Der Unterricht wird nach ... der Besuch des schulischen Berufsgrundbildungsjahrs anzurechnen ist, ist nach Anlage 1 dem Berufsfeld zugeordnet, in dem das schulische Berufsgrundbildungsjahr durchgeführt worden ... Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen, wenn der gewählte Ausbildungsberuf in der Anlage 1 einem anderen Schwerpunkt des gleichen Berufsfelds zugeordnet ist, in dem das schulische ...
§ 3 ÖDBGJAnrV Einjährige Berufsfachschule
... in anerkannten Ausbildungsberufen der entsprechenden Fachrichtung, soweit sie in Anlage 1 einem Berufsfeld zugeordnet sind, als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn der ...