§ 3 Vergleiche und Verweisungen
Die geschäftliche Entwicklung des Versicherungsunternehmens oder Konzerns ist für das Berichtsjahr und das Vorjahr unter Gegenüberstellung der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der sonstigen sie kennzeichnenden Zahlen zu erläutern. Verweisungen auf den Inhalt vorausgegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.
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