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§ 11 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 11 Derivate



(1) Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten (Derivaten) ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewirkt hat. Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen, denen Beträge aus derivativen Geschäften zugeordnet wurden. Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.

(2) Risiken, insbesondere Bonitäts-, Zinsänderungs- und Währungsrisiken sind für alle Gruppen von Derivaten getrennt darzustellen. Vorkehrungen des Versicherungsunternehmens zur Begrenzung der Risiken sind zu erläutern. Bei außerhalb der Börse getätigten Geschäften ist darzulegen, ob das Versicherungsunternehmen die Bonität der Vertragspartner festgestellt hat.

(3) Das Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.

 
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Zitierungen von § 11 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PrüfV Art und Umfang der Berichterstattung
... durchgeführt worden sind. (4) § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1, §§ 6, 11 und 16 sind nicht auf Unternehmen anzuwenden, die ausschließlich die Rückversicherung ...