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Zweiter Abschnitt - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 03.06.1998 BGBl. I S. 1209; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 10.06.1998; FNA: 7631-1-27 Versicherungsaufsichtsrecht
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Zweiter Abschnitt Allgemeiner Teil des Prüfungsberichtes

§ 4 Rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen des Versicherungsunternehmens



Im Rahmen der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens ist insbesondere zu berichten über

1.
die Kapitalverhältnisse und die Gesellschaftsverhältnisse sowie ihre Änderungen,

2.
die Verteilung der Zuständigkeiten der Geschäftsleiter,

3.
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen und - soweit wesentlich - auch zu anderen Unternehmen,

4.
Art und Umfang des aktiven und des passiven Rückversicherungsgeschäftes unter Angabe wesentlicher Änderungen der Rückversicherungsverträge,

5.
Art und Umfang der Tätigkeit im Ausland getrennt nach den Ländern innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und solchen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums; Niederlassungen sind einzeln aufzuführen, sofern für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich,

6.
die Organisation des Rechnungswesens und

7.
die Ausgestaltung der Innenrevision.


§ 5 Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen



(1) Die finanziellen Auswirkungen der Beziehungen zu verbundenen und anderen Unternehmen sind darzustellen, wenn sie die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich beeinflussen. Bei Dienstleistungsbeziehungen ist über Art und Umfang der Leistungen sowie über die Erträge und Aufwendungen je Dienstleistungsverhältnis zu berichten. Die Berichterstattung über die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes aufgestellt wird.

(2) Wurde bei verbundenen Unternehmen ein Konzernabschluß oder Abhängigkeitsbericht nicht erstellt oder ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluß einbezogen, sind die Gründe hierfür darzulegen.


§ 6 Rückversicherung



(1) Im Rahmen der Berichterstattung nach § 4 Nr. 4 ist sowohl auf die Ergebnisse der Rückversicherungsverträge insgesamt als auch auf die entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378) genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Bonität der Forderungen ist Stellung zu nehmen.

(2) Über Rückversicherungsverträge, bei denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im Vordergrund steht und die Übertragung von versicherungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von untergeordneter Bedeutung ist, ist unter Nennung der wesentlichen Vertragsinhalte und der Vertragspartner gesondert zu berichten.

(3) Von der Berichtspflicht nach Absatz 2 ausgenommen sind proportionale Rückversicherungsverträge, bei denen der Rückversicherer in Höhe des übernommenen Anteils an allen Risiken beteiligt wird.


§ 7 Organisation des Rechnungswesens



Im Rahmen der Berichterstattung nach § 4 Nr. 6 ist über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und interne Kontrollmaßnahmen zu berichten. Beim Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen ist Stellung zu nehmen, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt und das angewandte Verfahren ausreichende Kontrollmaßnahmen enthält. Auf wesentliche Mängel im Rechnungswesen ist hinzuweisen.


§ 8 Vermögenslage



(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.

(2) Es ist über Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, zu berichten und zwar insbesondere über

1.
andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Abs. 2 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 24, 25 und 27 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

2.
Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschußbeteiligung der Versicherungsnehmer,

3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 81b Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

4.
Beteiligungen im Sinne des § 82 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

5.
Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,

6.
den Inhalt zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegebener Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen.

(3) Bei Pensionskassen ist über Konditionen, Umfang und Sicherheit von Anlagen bei Mitglieds- oder Trägerunternehmen zu berichten.


§ 9 Kostenverteilung



Bei Unternehmensverbindungen ist die Kostenverteilung auf die einzelnen Unternehmen sowie innerhalb des zu prüfenden Versicherungsunternehmens auf die einzelnen Funktionsbereiche, namentlich Leistungsbearbeitung (Regulierung von Versicherungsfällen, Rückkäufen und Rückgewährbeträgen), Abschluß von Versicherungsverträgen, Verwaltung von Versicherungsverträgen, Verwaltung von Kapitalanlagen sowie auf die sonstigen Aufwendungen unter Aufteilung auf die einzelnen Versicherungszweige und gegebenenfalls -arten darzustellen.


§ 10 Währungsgeschäfte



Es ist über die Methoden der Bewertung der Fremdwährungspositionen des Jahresabschlusses zu berichten.


§ 11 Derivate



(1) Bei Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten (Derivaten) ist darzulegen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorlagen. Das Ergebnis aus diesen Geschäften ist darzustellen. Es ist darzustellen, wie sich das Ergebnis aus Geschäften mit Derivaten in den einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewirkt hat. Darüber hinaus sind diejenigen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuführen, denen Beträge aus derivativen Geschäften zugeordnet wurden. Die Bewertungsmethoden sind darzulegen.

(2) Risiken, insbesondere Bonitäts-, Zinsänderungs- und Währungsrisiken sind für alle Gruppen von Derivaten getrennt darzustellen. Vorkehrungen des Versicherungsunternehmens zur Begrenzung der Risiken sind zu erläutern. Bei außerhalb der Börse getätigten Geschäften ist darzulegen, ob das Versicherungsunternehmen die Bonität der Vertragspartner festgestellt hat.

(3) Das Kontrollsystem für den Abschluß, die Abwicklung und die Erfassung der Derivate, insbesondere das Buchungssystem sowie die Kompetenz- und Zeichnungsbefugnisse sind darzustellen. Dabei ist insbesondere auf die Befolgung von Arbeitsanweisungen der Geschäftsleitung zu diesen Geschäften sowie die Berichterstattung gegenüber dem Vorstand und dem Aufsichtsrat einzugehen. Es ist zu erläutern, ob das Kontrollsystem jederzeit einen Überblick über diese Geschäfte erlaubt. Über die Einhaltung der Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte in Derivaten ist zu berichten.


§ 12 Liquiditätslage



(1) Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen. Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, daß die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten. Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über dem Unternehmen zur Verfügung stehende Kreditrahmen.


§ 13 Ertragslage



(1) Die Ertragslage ist unter Aufgliederung der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen und Erträge so darzustellen, daß alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden. Die einzelnen Posten sind mit denjenigen des Vorjahres zu vergleichen. Besonderheiten bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsposten sind zu erläutern. Für das nichtversicherungstechnische Geschäft ist unter Herausstellung der wesentlichen ergebnisbestimmenden Ertrags- und Aufwandsfaktoren zu berichten. Über den Einfluß der Tätigkeit im Ausland auf die Ertragslage ist gesondert zu berichten, sofern er wesentlich ist.

(2) Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist für das versicherungstechnische Geschäft jeweils in den wesentlichen in § 51 Abs. 4 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts, untergliedert nach Brutto-, Rückversicherungs- und Nettoergebnissen, jeweils vor und nach Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung über die Ertragslage zu berichten; auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren ist einzugehen.


§ 14 Zusammenfassende Schlußbemerkung



In einer zusammenfassenden Schlußbemerkung ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage einzugehen. Der Schlußbemerkung muß auch die Ordnungsmäßigkeit der angewandten Berechnungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere im Hinblick auf die gebildeten Rückstellungen und Wertberichtigungen, zu entnehmen sein. Zu berichten ist auch über Beanstandungen, die sich auf den Bestätigungsvermerk nicht ausgewirkt haben, sofern deren Kenntnis für den Berichtsempfänger von Bedeutung sein kann. Der Schlußbemerkung ist der zu unterzeichnende Bestätigungsvermerk mit Siegel anzufügen.