§
2 Absatz 2 in der Fassung des
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 1997 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.