Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15 AnlEntG vom 30.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 DGSD-UG am 30. Juni 2009 und Änderungshistorie des AnlEntG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 15 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Bußgeldvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 15 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 den Jahresabschluß mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder

2.
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1

a)
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

b)
eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 den Jahresabschluss mit dem dazugehörigen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.