Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 18 AnlEntG vom 30.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GwRLÄndG am 30. Juni 2009 und Änderungshistorie des AnlEntG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 19 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 18 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung


vorherige Änderung

(1) Institute, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätig und nach § 8 Abs. 1 beitragspflichtig sind, haben erstmalig innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Entschädigungseinrichtung, der sie zugeordnet sind, einen Beitrag zu leisten. Der erstmalige Beitrag beträgt

1. 0,03 vom Hundert der Bilanzposition 'Verbindlichkeiten gegenüber Kunden' oder einer entsprechenden Bilanzposition des letzten Jahresabschlusses für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1; Hypotheken-Namenspfandbriefe, öffentliche Namenspfandbriefe, Verbindlichkeiten gegenüber konzernverbundenen Unternehmen des Instituts im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes mit Sitz im Ausland,
die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben, sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wertpapierleihgeschäften und Wertpapierpensionsgeschäften können unberücksichtigt bleiben; sofern bei einem Institut der erstmalige Beitrag gemäß Teilsatz 1 und 2 das Volumen der nach § 4 gesicherten Einlagen übersteigt, können bei der Bemessung des erstmaligen Beitrags ferner Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 7 keinen Anspruch auf Entschädigung haben, unberücksichtigt bleiben;

2. 1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, die nicht Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 sind, mindestens jedoch den Gegenwert von 7.300 Euro;

3. 1 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals für Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mindestens jedoch den Gegenwert von 1.250 Euro; sofern Institute auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mindestens den Gegenwert von 7.300 Euro;

4. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institute
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, mindestens jedoch den Gegenwert von 50 Euro; sofern Institute auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, mindestens den Gegenwert von 730 Euro;

5. 0,1 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals für Institute
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, mindestens jedoch den Gegenwert von 730 Euro.

Für die Höhe
des haftenden Eigenkapitals ist jeweils der 1. August 1998 maßgeblich. Die Beitragspflicht kann durch Mittelübertragung aus bestehenden Sicherungseinrichtungen erfüllt werden.

(2) Der Geschäftsbericht gemäß § 10 ist erstmals
im Jahr 1999 für den Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einzureichen.



(1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Entschädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung anwenden.

(2) Institute,
die vor dem 30. Juni 2009 aus einer Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, können nicht mehr für die Abwicklung von Entschädigungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung herangezogen werden.

(3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem 30. Juni 2009 festgestellt worden sind
und bei denen das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. An
die Stelle der Unterrichtung durch die Bundesanstalt nach § 8 Abs. 3 Satz 1 tritt der 30. Juni 2009.

2. Hat die Entschädigungseinrichtung zur Deckung des Mittelbedarfs bereits vor dem 30. Juni 2009 einen Kredit aufgenommen, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 8 Abs. 3 Satz 1, soweit der Mittelbedarf durch den Kredit gedeckt wird.

(4) Kapitalanlagegesellschaften,
die am 29. Juni 2009 eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaubnis länger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht haben, gelten bis zum 29. September 2009 nicht als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4.

(5) Wertpapiergeschäfte
im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes.