Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 AnlEntG vom 30.06.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 AnlEntG, alle Änderungen durch Artikel 1 EAEGuaÄndG am 30. Juni 2009 und Änderungshistorie des AnlEntG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2009 geltenden Fassung
§ 10 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Prüfung der Entschädigungseinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Entschädigungseinrichtungen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. Die Entschädigungseinrichtungen haben der Bundesanstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Geschäftsbericht muß Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Entschädigungseinrichtung, insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten.

(2) Die Entschädigungseinrichtungen haben den festgestellten Geschäftsbericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entschädigungseinrichtungen haben nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Geschäftsbericht aufzustellen und einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Vollständigkeit des Geschäftsberichts und der Richtigkeit der Angaben zu beauftragen. 2 Die Entschädigungseinrichtungen haben der Bundesanstalt den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. 3 Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung. 4 Der Geschäftsbericht muß Angaben zur Tätigkeit und zu den finanziellen Verhältnissen der Entschädigungseinrichtung, insbesondere zur Höhe und Anlage der Mittel, zur Verwendung der Mittel für Entschädigungsfälle, zur Höhe der Beiträge sowie zu den Kosten der Verwaltung enthalten.

(2) 1 Die Entschädigungseinrichtungen haben den festgestellten Geschäftsbericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils bis zum 31. Mai einzureichen. 2 Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Geschäftsberichts der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen. 3 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank sind auch auf Anforderung über die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 zu unterrichten. 4 § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)