Änderung § 17 AnlEntG vom 03.07.2015

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§ 18 AnlEntG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2015 geltenden Fassung
§ 17 AnlEntG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Zeitlicher Anwendungsbereich


(Text neue Fassung)

§ 17 Zeitlicher Anwendungsbereich


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ein Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz besteht für einen Entschädigungsfall wegen Nichterfüllung von Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nur, wenn dieser Entschädigungsfall nach dem 25. September 1998 eingetreten ist.

vorherige Änderung

(2) 1 Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz können erstmals ab dem 1. November 1998 angemeldet werden. 2 Sofern die Unterrichtung gemäß § 5 Abs. 2 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Abs. 3 erst ab dem 1. November 1998.



(2) 1 Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz können erstmals ab dem 1. November 1998 angemeldet werden. 2 Sofern die Unterrichtung gemäß § 5 Absatz 4 vorher erfolgt ist, beginnt die Anmeldefrist gemäß § 5 Absatz 5 erst ab dem 1. November 1998.




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