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§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001 (2. FinAusglG2001DV k.a.Abk.)

§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2001



Für das Ausgleichsjahr 2001 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:

für Baden-Württemberg462.309.302,44 Euro
für Bayern536.195.044,56 Euro
für Berlin (West)80.413.773,69 Euro
für Bremen11.192.193,60 Euro
für Hamburg86.142.489,89 Euro
für Hessen269.299.015,25 Euro
für Niedersachsen128.814.099,38 Euro
für Nordrhein-Westfalen782.746.959,60 Euro
für Rheinland-Pfalz132.852.891,10 Euro
für das Saarland15.617.605,82 Euro
für Schleswig-Holstein64.169.619,55 Euro.




 

Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2001DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2001DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. FinAusglG2001DV Abschlusszahlungen für 2001
... Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen ...