§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001 (2. FinAusglG2001DV k.a.Abk.)

§ 3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2001


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2001 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg2.115.422.608,30 Euro
von Bayern2.276.779.167,92 Euro
von Hamburg268.108.680,20 Euro
von Hessen2.629.458.593,03 Euro
von Nordrhein-Westfalen277.914.747,19 Euro,


2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin2.652.810.315,83 Euro
an Brandenburg497.954.321,18 Euro
an Bremen401.501.152,96 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern434.079.649,05 Euro
an Niedersachsen951.601.110,53 Euro
an Rheinland-Pfalz229.253.053,69 Euro
an das Saarland145.534.632,36 Euro
an Sachsen1.031.324.297,10 Euro
an Sachsen-Anhalt590.850.943,08 Euro
an Schleswig-Holstein59.568.060,62 Euro
an Thüringen573.206.260,26 Euro.


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Zitierungen von § 3 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2001

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. FinAusglG2001DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2001DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. FinAusglG2001DV Abschlusszahlungen für 2001
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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