§ 18 Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen
(1) Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Bestätigungsstelle nach §
17 Abs. 4 oder §
15 Abs. 7 Satz 1 oder als Prüf- und Bestätigungsstelle nach §
15 Abs. 2 an, wenn diese die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde nachweist. Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein. Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 anerkannten Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben die Prüfungen und Bestätigungen zu dokumentieren und die Dokumentation im Falle der Einstellung ihrer Tätigkeit an die zuständige Behörde zu übergeben.
Frühere Fassungen von § 18 SigG
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interne Verweise§ 15 SigG Freiwillige Akkreditierung von Zertifizierungsdiensteanbietern ... Absatz 1 muss das Sicherheitskonzept nach § 4 Abs. 2 Satz 4 durch eine Stelle nach § 18 umfassend auf seine Eignung und praktische Umsetzung geprüft und bestätigt sein. Die ... dem Stand von Wissenschaft und Technik hinreichend geprüft und durch eine Stelle nach § 18 bestätigt worden sein; Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Der akkreditierte ...
§ 22 SigG Gebühren, Auslagen und Beiträge (vom 15.08.2013) ... Maßnahmen im Rahmen der Anerkennung von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 und der Rechtsverordnung nach § 24, 4. Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht ...
§ 24 SigG Rechtsverordnung ... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 23 erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über 1. die ... der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen nach § 18 , 7. den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem Daten mit einer ...
§ 25 SigG Übergangsvorschriften ... (BGBl. I S. 3836), behalten ihre Gültigkeit, soweit sie in Übereinstimmung mit § 18 dieses Gesetzes stehen. (4) Technische Komponenten, bei denen die Erfüllung der ...
Zitat in folgenden NormenVertrauensdienstegesetz (VDG)
Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Zitate in aufgehobenen TitelnSignaturverordnung (SigV)
V. v. 16.11.2001 BGBl. I S. 3074; aufgehoben durch Artikel 12 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
§ 16 SigV Verfahren der Anerkennung sowie der Tätigkeit von Prüf- und Bestätigungsstellen (vom 24.12.2009) ... Ein Antrag einer Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes muss Folgendes umfassen: 1. Namen und Anschrift des ... Nachweis der erforderlichen technischen, administrativen und juristischen Fachkunde nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes und 6. eine Erklärung, auf welche gesetzliche ... Tätigkeit als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes und der Entscheidung der Kommission 2000/709/EG vom 6. November 2000 ... Betreiber einer Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 des Signaturgesetzes hat sich von der Zuverlässigkeit und Fachkunde von Personen, die an der ...
Anlage 2 SigV (zu § 12) Gebühren (vom 15.08.2013) ... als Bestätigungsstelle oder Prüf- und Bestätigungsstelle nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes nach 9 a) § 15 Abs. 2 des ... oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs im Rahmen des Verfahrens nach § 18 Abs. 1 des Signaturgesetzes 1.000 1.4 Gebühren nach ...
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