§ 510 Ratenlieferungsverträge
(1) 1Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag
- 1.
- die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
- 2.
- die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
- 3.
- die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
2Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
3Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach §
355 zu.
(3)
1Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in §
491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang.
2Dem in §
491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
Frühere Fassungen von § 510 BGB
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interne Verweise§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018) ... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit § 505 Geduldete Überziehung Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem ... wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507" durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt. ... soweit in den Absätzen 2 oder 3 oder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes bestimmt ist. (2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind ... den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder 3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen." 26. In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ... anbieten." 29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499 bis 505 eingefügt: „§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; ... spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt. § 505 Geduldete Überziehung (1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem ... Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt." 36. Der bisherige § 505 wird § 510. 37. Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die Angabe ...
Artikel 2 VerbrKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1 sowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete Schuldverhältnisse anzuwenden, die ... unbefristete Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind; § 505 Abs. 1 ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung der Mitteilungen nach Vertragsschluss ... 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen (1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. den ... unter denen die Kosten angepasst werden können. (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten: 1. das ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Artikel 1 VerbrRRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ... c) Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen. 25. § 510 wird wie folgt gefasst: „§ 510 Ratenlieferungsverträge (1) ... wird gestrichen. 25. § 510 wird wie folgt gefasst: „§ 510 Ratenlieferungsverträge (1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... 1" eingefügt. 32. § 509 wird aufgehoben. 33. § 510 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... „Absatz 2" die Angabe „Satz 2" eingefügt. 34. Nach § 510 wird folgender Untertitel 4 eingefügt: „Untertitel 4 Beratungsleistungen ...
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