§ 740 Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.
(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die
§§ 708,
709,
710,
711,
711a,
712, die
§§ 714,
715,
715a,
716,
717 Absatz 1 sowie
§ 718 entsprechend anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 740 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenAbgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 14a AO Personenvereinigungen (vom 01.01.2024) ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften ( § 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenKreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 23 KrZwMGEG Änderung der Abgabenordnung ... des Bürgerlichen Gesetzbuchs). (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften ( § 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
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