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§ 1600a - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit


§ 1600a wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) 1Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. 2Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

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Zitierungen von § 1600a BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1600a BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1243; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 12 NEhelG Übergangs- und Schlußvorschriften (vom 16.04.2011)
... eines Elternteils steht das Anfechtungsrecht dem überlebenden Elternteil zu. § 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 1 2. NEhelERGG Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
...  b) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „§ 1600a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in ...