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§ 2300 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 31.01.2019 BGBl. I S. 54
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
98 frühere Fassungen | wird in 1880 Vorschriften zitiert
§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
(2) 1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. 3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
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Frühere Fassungen von § 2300 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 50 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2300 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2300 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Beurkundungsgesetz
G. v. 28.08.1969 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
§ 34a BeurkG Mitteilungs- und Ablieferungspflichten (vom 09.06.2017)
... (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2 , § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der Notar dies ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 20 FGG-RG Änderung des Konsulargesetzes
... In Absatz 3 werden die Wörter Die §§ 2260, 2261 Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter § 348 Abs. 1 und 2 sowie ...
Artikel 50 FGG-RG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vom 05.08.2009)
... § 2273 (weggefallen)". y) Die Angaben zu den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der ... den §§ 2300 und 2300a werden durch folgende Angabe ersetzt: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ... erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich." 66. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen ...
Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255
Artikel 2 TestRegG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... (2) Wird ein in die notarielle Verwahrung genommener Erbvertrag gemäß § 2300 Absatz 2, § 2256 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgegeben, teilt der ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... 3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 82a und 82b des ... wie folgt gefasst: „§ 2277 (weggefallen)". d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der ... d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". 2. ... 13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben. 14. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung". b) ...
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