| § 312k BGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung | § 312l BGB n.F. (neue Fassung) in der am 19.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28 |
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(Text alte Fassung) § 312k (neu) | (Text neue Fassung)§ 312l Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen |
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. (2) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, einschließlich einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen. (3) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt. |