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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (BehandVRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28; Geltung ab 19.06.2026, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Juni 2026 BGB offen, mWv. 27. September 2026 offen, mWv. 6. Februar 2026 § 630f, § 630g, § 630h, § 1631e

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 312 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
Notariell beurkundete Verträge mit Ausnahme von Fernabsatzverträgen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen); für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,".

bb)
Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
Verträge über soziale Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege,

5.
Verträge über die Vermietung von Wohnraum,".

cc)
Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 bis 14 ersetzt:

„12.
Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet,

13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen und

14.
Verträge über die Beförderung von Personen; hier findet auch § 312a Absatz 5 Anwendung."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen (Absatz 2 Nummer 4) und auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum (Absatz 2 Nummer 5) sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels zudem folgende Vorschriften anzuwenden:

1.
die §§ 312b und 312c hinsichtlich der dort geregelten Begriffsbestimmungen zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen,

2.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht,

3.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(4) Auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6 anzuwenden."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen)" durch die Angabe „Finanzdienstleistungen" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

§ 312a Absatz 5 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden."

d)
Absatz 6 wird gestrichen.

e)
Absatz 7 wird zu Absatz 6.

f)
Absatz 8 wird gestrichen.

2.
§ 312a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Verbraucher vom Unternehmer in Kenntnis zu setzen, wenn der Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte."

3.
§ 312d wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-Benutzeroberflächen".

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer zudem verpflichtet, seine Online-Benutzeroberfläche nach Maßgabe des Artikels 246b § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu konzipieren, zu organisieren und zu betreiben."

4.
§ 312g Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht

1.
bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits aufgrund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht,

2.
bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 2d Absatz 1 bis 5 des Vermögensanlagengesetzes ein Widerrufsrecht zusteht."

abweichendes Inkrafttreten am 27.09.2026

5.
In § 312j Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15" durch die Angabe „Nummer 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 312l wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.

7.
§ 356 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Verbraucher die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten hat und der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat.

(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen gilt Satz 1 nicht, wenn der Verbraucher nicht nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt wurde."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.

8.
§ 356a wird durch den folgenden § 356a ersetzt:

§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1.
den Namen des Verbrauchers,

2.
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

3.
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat."

9.
Die §§ 356c bis 356e werden durch die folgenden §§ 356c bis 356f ersetzt:

§ 356c Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, bei Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen

(1) Der Widerruf ist in Textform zu erklären.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags. Erhält der Verbraucher die Vertragsurkunde oder die Abschrift des Vertrags erst nach Vertragsschluss, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Erhalts.

(3) Sind dem Verbraucher die in § 482 Absatz 1 bezeichneten vorvertraglichen Informationen oder das in Artikel 242 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichnete Formblatt vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der vorvertraglichen Informationen und des Formblatts in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens drei Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

(4) Ist dem Verbraucher die in § 482a bezeichnete Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss nicht, nicht vollständig oder nicht in der in § 483 Absatz 1 vorgeschriebenen Sprache überlassen worden, so beginnt die Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 erst mit dem vollständigen Erhalt der Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Sprache. Das Widerrufsrecht erlischt gegebenenfalls abweichend von Absatz 3 Satz 2 spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt.

(5) Hat der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag und einen Tauschsystemvertrag abgeschlossen und sind ihm diese Verträge zum gleichen Zeitpunkt angeboten worden, so beginnt die Widerrufsfrist für beide Verträge mit dem nach Absatz 2 für den Teilzeit-Wohnrechtevertrag geltenden Zeitpunkt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

(1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

§ 356e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.

§ 356f Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen

Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt."

10.
In § 358 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

11.
§ 491 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar."

12.
§ 491a Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

13.
Nach § 495 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen entsprechend § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden, richtet sich das Widerrufsrecht nach § 312g. Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Merkmale gemäß den Abschnitten 3, 4 und 13 des in Artikel 247 § 1 Absatz 2 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Musters und entsprechend Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat."

14.
In § 496 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1, 3 und 4" durch die Angabe „Nummer 1, 2 und 4" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 06.02.2026

15.
§ 630f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Patientenakten" durch die Angabe „Behandlungsakten" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.

16.
§ 630g wird durch den folgenden § 630g ersetzt:

§ 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen."

17.
In § 630h Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
In § 651w Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 7" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 06.02.2026

19.
In § 1631e Absatz 6 wird die Angabe „Patientenakte" durch die Angabe „Behandlungsakte" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BehandVRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BehandVRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel BehandVRÄndG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 14 und 18 sowie die Artikel 2 und 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des ... und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023). Die Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des ...
Artikel 10 BehandVRÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 19. Juni 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 15 bis 17 und 19 sowie die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel ... und 19 sowie die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 5 und Artikel 3 treten am 27. September 2026 in ...