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Änderung § 1558 BGB vom 01.01.2023

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§ 1558 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1558 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1558 Zuständiges Registergericht


(Text neue Fassung)

§ 1558 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Amtsgericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Zuständigkeit für die Führung des Registers zu übertragen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



 
(heute geltende Fassung)