Änderung § 77 BGB vom 01.08.2023

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§ 77 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2023 geltenden Fassung
§ 77 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen


(Text alte Fassung)

1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2 Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. 2 Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.

(2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.


(heute geltende Fassung) 
 



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