Änderung § 55 BGB vom 01.09.2009

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§ 55 BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 55 BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung


(Text alte Fassung)

(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(2) Die Landesregierungen können die Vereinssachen durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


(Text neue Fassung)

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

(heute geltende Fassung) 
 



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