Änderung § 1600e BGB vom 01.09.2009

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§ 1600e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 1600e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation


(Text neue Fassung)

§ 1600e (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

1. auf Klage des Mannes gegen das Kind,

2. auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann,

3. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.



 
(heute geltende Fassung) 



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