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Änderung § 1600e BGB vom 01.06.2008

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§ 1600e BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung
§ 1600e BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 313
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1600e Zuständigkeit des Familiengerichts; Aktiv- und Passivlegitimation


(Text alte Fassung)

(1) Auf Klage des Mannes gegen das Kind oder im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder auf Klage der Mutter oder des Kindes gegen den Mann entscheidet das Familiengericht über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft. Ist eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.

(Text neue Fassung)

(1) Das Familiengericht entscheidet über die Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft

1. auf
Klage des Mannes gegen das Kind,

2. auf Klage der Mutter
oder des Kindes gegen den Mann,

3.
im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 oder

4. im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5
auf Klage gegen das Kind und den Vater im Sinne von § 1592 Nr. 2.

Ist
eine Person, gegen die die Klage im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 zu richten wäre, verstorben, so ist die Klage nur gegen die andere Person zu richten.

(2) Sind die Personen, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Familiengericht auf Antrag der Person oder der Behörde, die nach Absatz 1 klagebefugt wäre.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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